Bei einem Arztwechsel oder Krankenhausaufenthalt wird oft nach alten Befunden, Untersuchungsergebnissen und der Medikationsgeschichte gefragt. Aber das Besorgen dieser Informationen ist aufwendig, das Auflisten der früher genommenen Medikamente schwierig. Um die Anamnese beim Arzt sicherer zu machen, Doppeluntersuchungen zu vermeiden und so eine adäquate Behandlung zu ermöglichen, wird daher zum 1. Januar 2021 die elektronische Patientenakte (ePA) eingeführt. In dieser Akte, deren Daten verschlüsselt auf Servern abgelegt werden, sind dann alle Informationen über bisherige Diagnosen, Behandlungen, Notfälle und Medikationen verfügbar. Gerade für ältere Patienten kann die elektronische Akte den Kontakt zu Ärzten erleichtern und verbessern, wenn diese dadurch umgehend Zugang zu umfassenden Informationen haben.
Freiwillige Nutzung
Die Akte wird von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten: Alle Versicherten haben Anspruch auf eine elektronische Akte, können jedoch wählen, ob sie die Akte, in die sie selbst Einblick haben, nutzen möchten. Auch über das, was gespeichert werden soll, haben sie die Hoheit, wobei dies erst später möglich sein wird. Ebenso darüber, wer Zugang haben soll – etwa Ärzte, Zahnärzte, Therapeuten, Apotheker oder Krankenhäuser. Der Patient kann dabei die Einsicht erlauben und jederzeit widerrufen. Außerdem kann er den Zugriff für bestimmte Zeiträume wie beispielsweise einen Monat festlegen und weiß, dass danach für diesen Arzt oder Therapeuten kein Zugriff mehr besteht. Ab 2022 können zusätzlich Impf- und Mutterpass, das Heft für Kinderuntersuchungen oder das Zahn-Bonusheft dort gespeichert werden. Nicht zuletzt kann der Patient Daten wie regelmäßige Blutdruckmessungen selbst eintragen.
Erweiterung möglich
In der Zukunft könnte die ePA noch um den elektronischen Medikationsplan (eMP) und das Notfalldatenmanagement (NFDM) erweitert werden. Beide Datensätze ermöglichen Ärzten und Apothekern bei Nachfragen oder im Notfall einen schnelleren Zugriff und können derzeit auf der Versichertenkarte offline gespeichert werden, jedoch nur mit Zustimmung des Patienten. Der Medikationsplan wird zusätzlich durch eine PIN geschützt. Er enthält Informationen über alle Arzneimittel, die ein Patient einnimmt oder eingenommen hat und deren Anwendung, und dient der Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit. Ärzte, Zahnärzte und Apotheker können diese Angaben zur Medikation im eMP speichern, sofern der Patient mindestens drei verordnete Medikamente gleichzeitig einnimmt.
Die Notfalldaten im NFDM ermöglichen das Erfassen und Nachsehen wichtiger Informationen, die im Falle einer ungeplanten, ambulanten Patientenversorgung oder in der Notaufnahme des Krankenhauses relevant sein können. Dazu können Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Krankenhäuser medizinische Notfalldaten im NFDM auf der elektronischen Gesundheitskarte speichern. Apotheker hingegen können nur Einsicht nehmen. Die Daten beinhalten kurze Informationen über die Krankengeschichte des Patienten wie chronische Krankheiten und frühere Operationen, wie beispielsweise Organtransplantationen, wichtige medizinische Hinweise über die Medikamenteneinnahme, Implantate oder Allergien und Unverträglichkeiten sowie Kontaktdaten von Angehörigen und behandelnden Ärzten.
Das elektronische Rezept (eRezept) hingegen, das ab Mitte 2021 das gedruckte Rezept allmählich ablösen wird, wird nicht in der Akte gespeichert. Es dient ausschließlich der schnelleren und fehlerfreien Übermittlung der ärztlichen Verordnung an den Apotheker. Es wird Anfang 2022 für gesetzlich Versicherte Pflicht, wobei die Nutzung des Papierrezepts bei Rezepten für Betäubungsmittel und spezielle Sonderrezepte möglich ist.
Datenschutz und Datensicherheit
Kritik gibt es noch am Datenschutz und an der Datensicherheit. Mit der Einführung diese Fragen noch nicht gelöst, monieren Experten. Die Festlegung durch den Patienten, wer welche Daten einsehen kann, ist eben noch nicht gegeben und wird erst ab Januar 2022 möglich sein – und dann auch nur über Smartphone oder Tablett. Das heißt, jeder Arzt kann Einträge eines Therapeuten sehen und umgekehrt: Ein Augenarzt muss aber nicht über psychische Probleme des Patienten Bescheid wissen und will es vielleicht auch gar nicht. Und wer über die genannten Endgeräte nicht verfügt, kann seine Daten auch nicht wirklich kontrollieren. Auch die Sicherheit macht Sorgen. Zwar muss die Infrastruktur jeder angebotenen ePA von der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (Gematik) zugelassen sowie vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert sein, um größtmögliche Sicherheit zu erreichen. Doch schon die Einführung von Krankenhaus- und Praxisausweisen musste wegen Sicherheitslücken gestoppt werden. Im Gegensatz dazu sind Patientendaten nicht nur hochsensibel, sondern durchaus begehrt, denn ihre Auswertung ist für Unternehmen und Institutionen im medizinischen Bereich viel wert. Erfahrungen in Singapur, England und Norwegen lassen Zweifel der Experten berechtigt erscheinen: Dort wurden ähnliche elektronische Infrastrukturen bereits Opfer von Datendiebstahl durch Cyberkriminelle.
Quellen:
Kassenärztliche Bundesvereinigung: Elektronische Patientenakte kommt - Was gibt es zu beachten?
Bundesministerium für Gesundheit: Die elektronische Patientenakte (ePA)